Satzung

des

SCHÜTZENVEREIN NEUHAUS OSTE e.V. von 1849

 

31. Januar 202

 

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Ausgearbeitet nach einer Vorlage

Des Nordwestdeutschen Schützenbundes

 

vom Vorstand des

Schützenverein Neuhaus ( Oste) e. V.


 


 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Neuhaus (Oste) e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in Neuhaus (Oste), und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

§ 2 - Zweck des Vereines

  1. Der Verein betreibt Schießsport nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes. In diesem Rahmen beteiligt er sich an Schießsportwettkämpfen aller Art, die von übergeordneten Schützenorganisationen oder anderen Schießsporttreibenden Vereinen ausgeschrieben werden.

  2. Dem Verein obliegt die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend.

  3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.


§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Beauftragte des Vereines arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden auf Antrag lediglich die erwachsenen Auslagen und der angemessene Aufwand ersetzt. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

  5. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vereinsvermögen dem Flecken Neuhaus (Oste) zu, mit der Auflage, dieses für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft in anderen Institutionen

  1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Schützenverband Altkreis Neuhaus (Oste), deren Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse er sämtlich als für sich verbindlich anerkennt. Über die Mitgliedschaft zu anderen Verbänden, Vereinen und Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle unbescholtenen Personen beiderlei Geschlechts werden, die mindestens 10 Jahre alt sind. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird dem Mitglied bestätigt. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt ausschließlich durch den geschäftsführenden Vorstand. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder durch den Tod des Mitgliedes sowie durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

  2. Die Austrittserklärung wird nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Die Erklärung ist schriftlich, spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.

  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Mitglied strafbar gemacht bzw. in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Die Entscheidung über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht.

  4. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und diesen nach einmaliger Mahnung nicht binnen eines Monats gezahlt hat. Über den Ausschluss und über die Streichung bei Zahlungsverzug entscheidet der Vorstand.
     

§ 7 - Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.

  2. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, den Schießsport sowie das Gesellschaftsschießen zu betreiben und allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit gesetzliche und andere Bestimmungen dies zulassen.

  3. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Rechte sind nicht übertragbar.

 

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben einen laufenden Beitrag an den Verein zu zahlen, der jährlich im Voraus zu entrichten ist. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zusätzlich für bestimmte Zwecke Umlagen erhoben werden und / oder von neu aufzunehmenden Mitgliedern ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

  2. Umfang und Höhe der nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen setzt die Mitgliederversammlung fest. In begründeten Fällen kann der Vorstand Zahlungserleichterungen und / oder Ermäßigungen beschließen.

  3. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines gefährdet werden könnten. Sie haben insbesondere die Satzung des Vereines sowie die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.

  4. Kommt es bei Streitigkeiten innerhalb des Vereines nicht zu einer stets anzustrebenden gütlichen und einvernehmlichen Lösung, haben die Mitglieder die Entscheidung des Schiedsgerichtes anzuerkennen oder ihre Mitgliedschaft im Verein zu beenden; § 6 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.

 

§ 9 - Organe

  1. Organe des Veines sind:

  • Der geschäftsführende Vorstand

  • Der erweiterte Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung

  • Das Schiedsgericht

§ 10 - Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • Dem Präsidenten (zu wählen in den geraden Jahren)

    • Dem Vizepräsidenten (zu wählen in den ungeraden Jahren)

    • Dem Kommandeur (zu wählen in den geraden Jahren)

    • Dem Schriftführer (zu wählen in den ungeraden Jahren)

    • Dem Kassenführer (zu wählen in den geraden Jahren)

  2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der Präsidenten gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt die Vertretungsbefugnis in der Reihenfolge des Abs. 1.

  3. Der erweiterten Vorstand ist neben dem geschäftsführenden Vorstand mit folgenden Posten besetzt:

    • Sportleiter(in)

    • Stellvertretende Kassenführer(in)

    • 1. Schießwart(in)

    • 2. Schießwart(in)

    • 1. Damenobmann(frau)

    • 2. Damenobmann(frau)

    • 1. Jungschützenobmann(frau) 

    • 1. Kinderobmann(frau)

    • 2. Kinderobmann(frau)

    • 1. Zugführer(in)

    • 2. Zugführer(in)

    • 1. Fahnenträger(in)

    • 1. Beisitzer (nach Erfordernis)

    • 2. Beisitzer (nach Erfordernis)

    • 3. Beisitzer (nach Erfordernis)

Eine Erfordernis des jeweiligen Beisitzer-Postens kann durch den geschäftsführenden Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss im Vorfeld der Mitgliederversammlung festgestellt werden.

  1. Die Amtszeit aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit aller dem erweiterten Vorstand angehörenden Mitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist insbesondere zuständig für:

    • Die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines.

    • Die Aufstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.

    • Die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung für den Vorstand ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Der Präsident beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Der geschäftsführende Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

    • Die Ernennung eines oder von mehreren Ehrenpräsidenten. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist auf Antrag möglich.

§ 11 - Die Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die jährlich am letzten Freitag im Januar stattfindet und die Bezeichnung „Jahreshauptversammlung“ trägt. Daneben können bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen  einberufen werden.

  2. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die ortsübliche regionale Tageszeitung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Stimmberechtigung und Wählbarkeit sind an die Volljährigkeit gebunden. Anträge müssen 14 Tage vor der Sitzung beim Präsidenten schriftlich eingegangen sein.

  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    • Die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes

    • Die Entlastung des Kassenführers und des gesamten Vorstandes

    • Die Wahl der Vorstandsmitglieder soweit diese zu wählen sind

    • Die Wahl der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter

    • Die Festsetzung der Beiträge und sonstigen Leistungen

    • Die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereines

    • Die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden

    • Die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben die ihr durch diese Satzung übertragen werden.

  4. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ - 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für drei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem  Vorstand angehören und dürfen nicht Ehe- oder Lebenspartner sein auch sollte der Ehe- oder Lebenspartner nicht dem Vorstand angehören.

  2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung sowie alle Belege zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem / der Kassenführer/in abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden. Diese Entscheidung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 13 - Das Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht wird zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die etwa beim Schießen auftreten, gebildet. Dies besteht aus dem Präsidenten, dem Kommandeur, den Schießwarten und vier weiteren vom Vorstand zu wählenden Mitgliedern.

  2. Ein Mitglied des Schiedsgerichtes gilt als befangen, wenn die zu behandelnde Angelegenheit einen Angehörigen, seine Verwandten oder nahe stehende Personen betrifft oder wenn das Schiedsgerichtmitglied sich als befangen erklärt.

  3. Das Schiedsgericht ist zuständig für:

    • Den Ausschluss von Mitgliedern

    • Die Schlichtung bei Streitigkeiten innerhalb des Vereines

  4. Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet durch einstimmigen Beschluss, der nicht anfechtbar ist. Bei Streitigkeiten im Verein hat es vornehmlich auf eine gütliche und einvernehmbare Lösung hinzuwirken. Die Entscheidung nebst Begründung ist schriftlich festzuhalten und mit dem gesamten Vorgang dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten. Der Ausschluss von Mitgliedern ist grundsätzlich schriftlich abzuwickeln.

 

§ 14 - Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung geheime Wahl bzw. Abstimmung beschlossen werden.

  2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom  Sitzungsleiter zu ziehende Los.

  3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

  4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen können wirksam nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln gefasst werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 15 - Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über die Abhaltung jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der mindestens Ort und Datum der Zusammenkunft, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein muss. Die Niederschrift ist nach Fertigstellung vom Schriftführer/in und vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben. Die Niederschriften werden auf der nächsten Sitzung desselben Organs verlesen.
     

§ 16 - Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt vereinsintern mit ihrer Annahme und nach außen mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  2. Sie ersetzt die Satzung vom 01. April 2022
     

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom heutigen Tage angenommen. Sie ist dadurch mit dem Tag der Unterzeichnung und Genehmigung wirksam.

Neuhaus (Oste), den 31. Januar 2025
 

Der Vorstand
 

Patrick Adomeit
(Präsident)

Dirk Adomeit 

(Vizepräsident)

Arne Kolster 

(Kommandeur)

Michael Hensel

(Schriftführer)

Sabine Miertsch
(Kassenführerin)

zum Download der Satzung